Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
§ 1 Allgemeines / Geltungsbereich
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1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der
Fa. AirApp Power Tools GmbH, Siemensstraße 18, 40885 Ratingen („Verkäuferin“) und
Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen
Sondervermögen („Käufer“). -
2. Die Annahme der Auftragsbestätigung sowie die Entgegennahme von Lieferungen der
Verkäuferin, gilt als Anerkennung dieser allgemeinen Bedingungen auch für den Fall, dass der
Käufer ein Angebot unter Zugrundelegung eigener Allgemeiner Bedingungen unterbreitet hat. -
3. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Käufers werden nicht anerkannt, es
sei denn, der Geltung entgegenstehender oder abweichender Bedingungen wird ausdrücklich
schriftlich zugestimmt. -
4. Einer ausdrücklichen Zurückweisung von abweichenden Bedingungen des Käufers bedarf es
nicht.
§ 2 Vertragsabschluss
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1. Die Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Der Vertrag kommt erst durch schriftliche
Auftragsbestätigung der Verkäuferin zustande. -
2. Abweichungen, Nebenabreden und mündliche Vereinbarungen sowie Vereinbarungen mit
Reisenden, Vertretern und Beauftragten bedürfen bei Vertragsschluss zu ihrer Wirksamkeit der
schriftlichen Bestätigung durch die Verkäuferin. -
3. Geringe Abweichungen der gelieferten Gegenstände von der Beschreibung des Angebots
oder der Auftragsbestätigung gelten als genehmigt und berühren nicht die Erfüllung des
Vertrages, soweit es sich um handelsübliche Mengen- oder Qualitätstoleranzen handelt; insbesondere
im Falle von Änderungen und Verbesserungen, die auf einem technischen Fortschritt
beruhen. -
4. Kostenanschläge, Zeichnungen, Abbildungen und andere Unterlagen des Angebotes und der
Auftragsbestätigung sind nur für den Käufer bestimmt und dürfen Dritten nicht zugänglich
gemacht werden. Sie bleiben im Eigentum der Verkäuferin und unterliegen dem Urheberrecht.
Auf Verlangen oder wenn der Auftrag nicht erteilt wird, sind sie zurückzugeben.
§ 3 Preise und Zahlung
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1. Die Preislisten, Preisnotierungen und Kostenanschläge sind unverbindlich. -
2. Die angegebenen Preise gelten nur für den konkreten nach Menge und Lieferzeit bestimmten
Auftrag. Erfolgt bis zur Lieferung eine Erhöhung oder Erniedrigung unserer allgemeinen
Lieferpreise, so erhöht bzw. ermäßigt sich der Preis für den einzelnen Auftrag entsprechend.
Preiserhöhungen werden auf den am Markt durchgesetzten Preis beschränkt. Sofern zwischen
den Parteien ein Rahmenvertrag vereinbart ist, gelten abweichend von Satz 1 und 2 dieser Ziffer
die in diesem angegebenen Preise für dessen Laufzeit. -
3. Sämtliche Preise sind Nettopreise und verstehen sich ab Werk oder Lager zuzüglich Fracht
und der jeweils geltenden Umsatzsteuer. -
4. Die Zahlung hat innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzüge nur an die
Verkäuferin zu erfolgen. Sonstige Preisnachlässe, Rabatte oder Abzüge werden nicht gewährt.
Ein Skonto-Abzug von neuen Rechnungen ist unzulässig, soweit ältere fällige Rechnungen noch
unbeglichen sind.Mangels anderweitiger Vereinbarungen kann Zahlung an die Verkäuferin nur gemäß den
Angaben der ausgestellten Rechnungen geleistet werden. Die Angestellten der Verkäuferin,
Vertreter und Reisenden sind nur bei Vorlage einer besonderen schriftlichen Inkassovollmacht
zum Inkasso berechtigt. Wechsel können nur mit vorheriger Zustimmung in Zahlung genommen
werden. Die Annahme von Schecks und Wechseln erfolgt nur zahlungshalber. Diskont- und
Einziehungsspesen gehen zu Lasten des Käufers. -
5. Werden die vereinbarten Zahlungstermine überschritten, werden Verzugszinsen in Höhe von 9
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins, mindestens jedoch 7% berechnet. -
6. Die Verkäuferin ist zur Erfüllung des Vertrages so lange nicht verpflichtet, als der Käufer seinen
Pflichten nicht vereinbarungsgemäß nachkommt, insbesondere fällige Rechnungen nicht
bezahlt werden. Aufrechnung oder Geltendmachung von Zurückhaltungsrechten aufgrund von
Forderungen des Käufers, die von der Verkäuferin nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden,
sind ausgeschlossen, sofern es sich nicht um unbestrittene, rechtskräftig festgestellte oder
verjährte Forderungen handelt. -
7. Kommt der Käufer mit zwei aufeinanderfolgenden Raten in Verzug, wird der gesamte ausstehende
Kaufpreis zur Zahlung fällig. -
8. Schuldet der Käufer nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen Schadenersatz wegen
Nichterfüllung, so ist der Käufer verpflichtet, vorbehaltlich der Geltendmachung eines weiteren
Schadens der Verkäuferin den Betrag in Höhe von 15% des Auftragswerts einschließlich
Mehrwertsteuer als Schadenersatz an zu leisten, wenn nicht der Käufer nachweist, dass ein
Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist, als
die vorgenannte Pauschale.
§ 4 Lieferung und Versand / Gefahrübergang
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1. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung der Verkäuferin allein
maßgebend. -
2. Die Lieferung erfolgt so schnell wie möglich, spätestens innerhalb von ca. acht Wochen nach
Beginn der Lieferfrist. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch
nicht vor Beibringung der von dem Käufer gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen,
Genehmigungen oder Freigaben oder vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist
ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die
Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung sämtlicher
Vertragspflichten des Käufers voraus. -
3. Alle Fälle höherer Gewalt entbinden die Verkäuferin für die Zeitdauer und den Umfang des
Ereignisses von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrages. Als höhere Gewalt gelten insbesondere
Naturereignisse, Krieg oder Kriegsgefahren, Reaktorunfälle, Arbeitskämpfe, Streik,
Aussperrung, unvorhersehbare Betriebsstörungen oder Rohstoffverknappung, Beschränkungen
der Energieversorgung durch Dritte und sonstige Ereignisse, die nicht von der Verkäuferin zu
vertreten sind. Schadensersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen. Bei dauernder
Unmöglichkeit der Leistung behalten die Parteien das sofortige Recht zum Rücktritt; etwaige
erbrachte Vorleistungen sind zurück zu gewähren. Dies gilt auch dann, wenn derartige
Umstände eintreten nachdem der Liefertermin überschritten war. -
4. Wird der Liefergegenstand auf Wunsch des Käufers an diesen versandt, so geht mit der
Absendung an den Käufer, spätestens mit Verlassen des Werkes oder des Lagers der
Verkäuferin, die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des
Liefergegenstands auf den Käufer über, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart. Dies gilt
unabhängig davon, wer die Frachtkosten trägt. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert,
geht die Gefahr mit der Meldung der Lieferbereitschaft auf ihn über. Eine Versicherung
erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers und dessen Kosten. -
5. Ansprüche wegen unrichtiger und unvollständiger Lieferung aufgrund offensichtlicher Mängel
sind ausgeschlossen, wenn sie nicht innerhalb von einer Woche nach Ankunft des
Liefergegenstandes am Bestimmungsort schriftlich angezeigt werden.
§ 5 Abnahme und Montage
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1. Versandfertig gemeldete Ware ist vom Käufer sofort abzurufen. Gerät der Kunde mit dem
Abruf, der Annahme oder der Abholung der Ware in Verzug, ist die Verkäuferin berechtigt, Ersatz
des entstandenen Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der
zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Kunden über. -
2. Das Angebot der Verkäuferin schließt die Montage aus.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
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1. Bis zur endgültigen Bezahlung sämtlicher auf der Grundlage der Geschäftsverbindung entstandenen
und entstehenden Forderungen bleibt die gelieferte Ware Eigentum der Verkäuferin
(Vorbehaltsware). Bei mehreren Forderungen oder laufender Rechnung gilt der
Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die Saldoforderung, auch wenn einzelne Warenlieferungen
bereits bezahlt sind. -
2. Im Falle vertragswidrigen Verhaltens des Käufers, zum Beispiel Zahlungsverzug, hat die
Verkäuferin nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, die Vorbehaltsware
zurückzunehmen. Wird die Vorbehaltsware zurückgenommen, stellt dies einen Rücktritt vom
Vertrag dar. Die Verkäuferin ist berechtigt, die Vorbehaltsware nach Rücknahme zu verwerten.
Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten ist der Verwertungserlös
mit den vom Käufer geschuldeten Beträgen zu verrechnen. Für die Ausfallforderung haftet der
Käufer. -
3. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbes. Pfändungen, wird der Käufer auf das
Eigentum der Verkäuferin hinweisen und unverzüglich die Verkäuferin benachrichtigen, damit
Eigentumsrechte durchgesetzt werden können. Die hierdurch entstehenden Kosten trägt der
Käufer. -
4. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verarbeiten
und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder
Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen
Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bzgl. der Vorbehaltsware entstehenden
Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an die Verkäuferin
ab. Auf Verlangen der Verkäuferin hat der Käufer die Abtretung anzuzeigen. Der Käufer ist verpflichtet,
sich die gegenüber seinen Kunden das Eigentum an der Vorbehaltsware ebenfalls bis
zu deren völliger Bezahlung vorzubehalten. Die Verkäuferin ermächtigt den Käufer widerruflich,
die an die Verkäuferin abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen.
Die Einzugsermächtigung erlischt, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen
nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsschwierigkeiten gerät, ihm gegenüber
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden oder über sein Vermögen das gerichtliche
Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird. -
5. Verarbeitung oder Umbildung der Ware erfolgen stets für die Verkäuferin als Hersteller, jedoch
ohne Verpflichtung für sie. Werden die Liefergegenstände mit anderen der Verkäuferin nicht
gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt diese das Miteigentum an der neuen Sache
im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur
Zeit der Verarbeitung. Werden die Liefergegenstände mit anderen, der Verkäuferin nicht gehörenden
Gegenständen verbunden oder untrennbar vermischt, so erwirbt die Verkäuferin das
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen
verbundenen oder vermischten Gegenständen. Ist bei der Verbindung oder Vermischung die
Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Käufer der
Verkäuferin anteilig das Miteigentum an der neuen Sache überträgt. Der Käufer verwahrt das so
entstandene Miteigentum für die Verkäuferin. -
6. Die Verkäuferin ist verpflichtet, die ihr zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der
realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt;
dabei obliegt der Verkäuferin die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.
§ 7 Gewährleistung / Haftung
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1. Bei Verletzung von Vertragspflichten stehen dem Käufer die gesetzlichen Rechte nach
Maßgabe der folgenden Regelungen zu. -
2. Dem Käufer stehen Gewährleistungsansprüche nur zu, wenn er innerhalb einer Woche ab
Erhalt der Leistung seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB nachgekommen
ist. Vertrag, Art und Umfang des Mangels sind bei der Anzeige kenntlich zu machen. -
3. Voraussetzung der Gewährleistung ist ferner, dass der schadhafte Gegenstand nach Wahl der
Verkäuferin bei dem Käufer besichtigt und überprüft werden kann oder an die Verkäuferin
zurückgesandt wird. -
4. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht,
soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 478, 479
(Lieferantenregress) und 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen vorschreibt sowie in
Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder
grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch die Verkäuferin und bei arglistigem Verschweigen eines
Mangels. -
5. Bei berechtigter und fristgerechter Mangelrüge hat der Käufer während des
Gewährleistungszeitraums einen Anspruch auf Nacherfüllung; hinsichtlich der Art der
Nacherfüllung – Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache – steht der
Verkäuferin Wahlrecht zu. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder sind für den Käufer weitere
Nacherfüllungsversuche unzumutbar, so ist der Käufer zur Minderung oder zum Rücktritt vom
Vertrag berechtigt. Ersatzteile gehen in das Eigentum der Verkäuferin über. -
6. Wird der Käufer von seinem Abnehmer oder einem Verbraucher wegen eines Mangels der
gelieferten Ware, der bereits bei Gefahrübergang vorhanden war oder von einem Verbraucher als
Endabnehmer reklamiert wurde, in Anspruch genommen, bleiben die gesetzlichen
Rückgriffansprüche des Kunden gegenüber der Verkäuferin nach §§ 478, 479 BGB unberührt. -
7. Schadensersatzansprüche zu den in Ziff. 7 geregelten Bedingungen wegen eines Mangels
kann der Kunde erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder wir die
Nacherfüllung verweigern. Das Recht des Kunden zur Geltendmachung von weitergehenden
Schadensersatzansprüchen zu den in Ziff. 7 geregelten Bedingungen bleibt davon unberührt. -
8. Ansprüche gegen die Verkäuferin wegen Mängeln stehen nur dem Kunden zu und sind nicht
abtretbar. -
9. Die Verkäuferin haftet für entstehende Schäden lediglich, soweit diese auf einer Verletzung
einer wesentlichen Vertragspflicht oder auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten,
ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wird eine wesentliche
Vertragspflicht leicht fahrlässig verletzt, so ist die Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen
Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht ist bei Verpflichtungen gegeben,
deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst möglich macht oder auf
deren Einhaltung der Käufer vertraut hat und vertrauen durfte. Eine darüber hinausgehende
Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung von
Leben, Körper oder Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen bleibt unberührt. Dies gilt
auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 8 Schlussbestimmungen
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1. Erfüllungsort für sämtliche Lieferverpflichtungen der Verkäuferin und für sonstige
Vertragsverpflichtungen beider Parteien ist der Sitz der Verkäuferin AirApp Power Tools GmbH,
Siemensstraße 9-11, 40885 Ratingen. -
2. Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag, die Geschäftsbedingungen der Verkäuferin
sowie die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Käufer und der Verkäuferin unterliegen
dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller Verweisungen auf andere
Rechtsordnungen und internationale Verträge. Die Geltung von UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen. -
3. Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist
Düsseldorf, sofern Verkäuferin und Käufer keinen sonstigen gemeinsamen Gerichtsstand
begründen. Die Verkäuferin ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Geschäftssitz zu
verklagen. -
4. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder eine Lücke enthalten,
so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. -
AirApp Power Tools GmbH, Siemensstraße 9-11, 40885 Ratingen.